Der Schädiger schuldet die Wertminderung auch bei fiktiver Abrechnung

13.09.2011 – Auch bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten schuldet der Schädiger die Wertminderung. So hat das LG Regensburg in einem äußerst sorgfältig begründeten Urteil entschieden. Weil der unterlegene Versicherer prozessual gekniffen hat, erlangt das Urteil besondere Bedeutung. | Bei der Inzahlungnahme unreparierter Unfallfahrzeuge nach Haftpflichtschäden stellt sich wieder und wieder die Frage, ob der gegnerische Haftpflichtversicherer die Wertminderung, wenn die denn im Gutachten ausgewiesen ist, erstatten muss. Da die Zahlung des Versicherers ein Baustein der Kaufpreiszahlung für das ersatzweise gekaufte Fahrzeug ist, hat das Thema erhebliche wirtschaftliche Bedeutung.Mutloser oder taktierender Versicherer kneiftDas LG Regensburg wollte erreichen, dass der BGH diese ewige Streitfrage klärt. Es hat trotz des Streitwertes von unter 300 Euro die Revision zum BGH zugelassen, nachdem zuvor das AG Cham bereits die Berufung zugelassen hatte. Das LG hat sein Urteil mit großer Sorgfalt begründet, denn es will sich ja auch nicht beim BGH blamieren, wenn es die Revision zulässt (LG Regensburg, Urteil vom 26.02.2019, Az. 22 S 90/18, Abruf-Nr. 208697, eingesandt von Rechtsanwältin Andrea Sterl, Amberg). Doch der Versicherer, der die Revision hätte einlegen müssen, um die Klärung durch den BGH herbeizuführen, hat gekniffen. Daraus lässt sich der zwanglose Schluss ziehen, dass der Versicherer fürchtete, der BGH werde das Regensburger Urteil bestätigen. Ohne diese Bestätigung kann die Versicherungswirtschaft das Regensburger Urteil als Fehlurteil aus der Oberpfalz darstellen und es an weiteren Gerichten weiter versuchen.Die Argumente in der rechtlichen DiskussionNach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (BGH, Urteil vom 03.10.1961, Az. VI ZR 238/60). Die Passage „… trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung …“ nehmen die Versicherer jetzt wörtlich und schließen daraus: Wenn nicht repariert wurde – und so ist es bei der Fiktivabrechnung ja regelmäßig – gäbe es folgerichtig keine Wertminderung. Versicherer verkennen Wesen der fiktiven AbrechnungDas verkennt völlig das Wesen der fiktiven Abrechnung. Das nämlich ist, dass man sich die Reparatur vorstellt. Eben die Fiktion der durchgeführten Reparatur. So sind ja bei der fiktiven Abrechnung die Reparaturkosten auch geschuldet, obwohl keine Reparatur stattgefunden hat. Darin enthalten sind Ersatzteilkosten und Lackierkosten, obwohl weder Ersatzteile verbaut noch Fahrzeugbereiche lackiert wurden. Man stellt sich die Reparatur und damit die Verwendung von Ersatzteilen und die Fahrzeuglackierung vor. Und so ist es das Wesen der fiktiven Abrechnung, dass die Wertminderung der gedachte merkantile Makel nach der gedachten vollständigen und fachgerechten Reparatur ist. Reparatur ist nicht die Voraussetzung, sondern der BemessungszeitpunktSo sieht es auch das LG Regensburg: Die Passage „… trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung …“ ist bei der fiktiven Abrechnung nur so zu verstehen, dass damit der Bemessungszeitraum gemeint ist. Wörtlich sagt das Gericht dazu: „Soweit der BGH für die Bemessung des merkantilen Minderwerts auf den Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme nach der Reparatur abstellt, hat er damit lediglich zu Gunsten des Geschädigten den Zeitpunkt für die Schadensberechnung vorverlagert. Während grundsätzlich für die Beurteilung der Vermögenslage des Geschädigten im Rahmen der Differenzhypothese der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, kann sich der Geschädigte zur Berechnung des merkantilen Minderwerts bereits auf die Wertverhältnisse nach erfolgter Reparatur stützen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der merkantile Minderwert abschmilzt, je älter der Unfallwagen ist, und der Schädiger somit die Möglichkeit hätte, durch Hinauszögern der mündlichen Verhandlung den Schadensersatzanspruch des Geschädigten zu schmälern.“ Folglich ist der Bemessungszeitpunkt bei der fiktiven Abrechnung die gedachte Reparatur alsbald nach Feststellung der Schadenhöhe. Geschätzt werden muss ohnehinDen Einwand des Versicherers, ohne die durchgeführte Reparatur kenne man ja die genauen Reparaturkosten nicht, folglich könne man die Höhe der Wertminderung nicht ermitteln, zog auch nicht. Das Gericht: „Hieraus folgt, dass der Bemessung des merkantilen Minderwerts stets maßgeblich ein Schätzungselement innewohnt. Soweit eine tatsächliche Reparatur nicht erfolgt ist, sind in diesem Fall – neben weiteren Faktoren – die fiktiven Reparaturkosten zugrunde zu legen.“ Im Übrigen ist die Wertminderung stets anhand sachverständiger Erfahrung und unter Einbeziehung aktueller Marktverhältnisse zu schätzen. Auf die Cent-genauen Reparaturkosten kommt es dabei gar nicht an. PRAXISTIPP | Versicherer lenken in dieser Frage vorgerichtlich nach unserer Erfahrung nicht ein. Daher haben wir nur für die anwaltliche Arbeit den Textbaustein „RA010: Wertminderung auch bei Fiktiver Abrechnung: Standardklagebegründung“ → Abruf-Nr. 45899535 erstellt. Quelle: IWW UE Ausgabe 06 / 2019 | Seite 8 | ID 45937243

"Wir sehen in der Gesetzesänderung einen Schritt in die richtige Richtung. Auch wenn viele wissen, wie gefährlich die Handynutzung am Steuer ist, können sie der Versuchung nicht widerstehen, während der Fahrt einen Blick auf das Display zu werfen und mehr“, erklärt Norbert Wulff, Vorstand des Kfz-Direktversicherers DA Direkt. Von zentraler Bedeutung sei jedoch, dass hier noch weitere Schritte folgten und Ablenkungen sowie Handynutzung als Unfallursache erfasst würden. „Verkehrsexperten sehen eindeutig, welche Rolle Smartphones und andere mobile Geräte als Risiko im Straßenverkehr spielen. Genaue Zahlen zu Statistiken werden in Deutschland jedoch nicht erfasst.“

Wichtig sei es zudem, weiter über Risiken am Steuer aufzuklären und Autofahrer zu informieren. „Ein Verbot stellt eine Handlung unter Strafe und ist daher wirksam. Aber nur wenn die Fahrer sich bewusst sind, warum das Gesetz sinnvoll ist, handeln sie noch konsequentere“, so Wulff weiter. „Deswegen informieren wir regelmäßig über Gefahren im Straßenverkehr und haben auch aktuell wieder Online-Videos im Stile der Verkehrserziehungssendungen produzieren lassen.“

Das erneuerte Gesetz sieht vor, dass zum einen Tablets, E-Books und Videobrillen unter das Verbot gestellt werden. Auch das Schreiben von E-Mails und SMS während der Fahrt wird nun ausdrücklich untersagt. Zum anderen wird das Bußgeld für das unerlaubte Verwenden der mobilen Geräte teurer: Im Regelfall wird dies von 60 auf 100 EUR angehoben, in besonderen Fällen wird es sogar bei bis zu 200 EUR liegen. Entsteht durch das Benutzen des Handys am Steuer ein Unfall mit Sachbeschädigung, drohen 200 EUR, zwei Punkte sowie ein Monat Fahrverbot. Beim Verwenden mobiler Endgeräte auf dem Fahrrad, fällt ein Bußgeld von 55 EUR anstatt bisher 25 EUR an.

Über die DA Direkt-Umfrage:

Alle Daten, soweit nicht anders angegeben, sind von der YouGov Deutschland GmbH bereitgestellt. An der Online-Befragung zwischen dem 21.10. und dem 27.10.2016 nahmen 1.069 deutsche Autofahrer teil.

« zurück zur Übersicht

Dr. Käsewieter Rechtsanwaltskanzlei – Margaretenstr. 14 – 93047 Regensburg – Tel. 0941 / 298 44 79-0 – kanzlei@ra-kaesewieter.de