Auf „bezahlt“ oder „nicht bezahlt“ kommt es nicht an

28.09.2011 – Mit dem AG Ulm stellt sich ein weiteres Gericht auf den Standpunkt: Für die Erstattung der Reparaturkosten bei einem auf der Grundlage des Schadengutachtens erteilten Reparaturauftrag kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte die Rechnung bereits bezahlt hat. | Das AG begründet perfekt: „Unerheblich ist, ob die Werkstattrechnung bezahlt ist. Die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten ist diesbezüglich nicht relevant. Eine Vergleichbarkeit der nicht bezahlten Reparaturrechnung mit nicht beglichenen Sachverständigenkosten und damit der Rechtsprechung des BGH, die zu den Sachverständigenkosten ergangen ist, ist nicht gegeben. Vorliegend geht es um eine konkrete Schadensabwicklung, die Klägerin begehrt die Bezahlung der Kosten für eine tatsächlich durchgeführte Reparatur. Nach der Rechtsprechung des BGH zu der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten unter Berücksichtigung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung schlagen sich die möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten eines Geschädigten im tatsächlich aufgewendeten Rechnungsbetrag bezüglich der Sachverständigenkosten nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche. Vorliegend stellt sich die Situation jedoch anders dar. Die möglicherweise beschränkte Erkenntnismöglichkeit eines Geschädigten zeigt sich bereits im Zeitpunkt der Erteilung des Reparaturauftrages und nicht erst im Verhalten des Geschädigten nach einer erteilten Rechnung, denn die beschränkte Erkenntnismöglichkeit schlägt sich im Falle einer tatsächlich durchgeführten Reparatur darin nieder, dass ein Geschädigter einen Reparaturauftrag gerade auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens erteilt, das außergerichtlich zur Abklärung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe eingeholt worden war. Auf eine etwaige fehlende Bezahlung der Reparaturrechnung kommt es demzufolge nicht an.“ (AG Ulm, Urteil vom 11.04.2019, Az. 4 C 1871/18, Abruf-Nr. 208391, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).Quelle: IWW UE Ausgabe 05 / 2019 | Seite 1 | ID 45876397

Dem neuen Symbol liegt ein höherer Qualitätsanspruch zugrunde: Während für die Bezeichnung M+S keine einheitlichen winterlichen Prüfkriterien erforderlich sind, müssen Reifen für das „Alpine“-Symbol bei einem vergleichenden Bremstest auf Schnee Mindestqualitäten nachweisen.

Was bleibt, ist die Regelung zur bestehenden situativen Winterreifenpflicht: Bei Glatteis, Reif- und Eisglätte, Schnee und Schneematsch müssen Pkw Winterreifen aufgezogen haben. Anders ausgedrückt: Bei winterlichen Straßenverhältnissen sind Sommerreifen verboten. Sonst drohen Bußgeld (60 bzw. 80 EUR, je nach Behinderung des Straßenverkehrs), ein Punkt in Flensburg und empfindliche Auswirkungen auf Kasko und Haftpflicht, wenn ein Unfall passiert. Neu ist aber, dass jetzt auch der Fahrzeughalter mit einer Geldbuße und einem Punkt rechnen muss, wenn er bei den genannten winterlichen Straßenverhältnissen eine Fahrt ohne Winterreifen anordnet oder zulässt. Das betrifft insbesondere Autovermieter.

Übrigens: Motorräder sind von der Winterreifenpflicht ausgenommen. Denn zum einen gibt es kaum Reifen auf dem Markt, die die entsprechende Kennzeichnung haben. Zum anderen lassen Motorradfahrer ihr Bike im Winter sowieso weitgehend stehen.

Quelle | ADAC, Foto: obs/ADAC/Wolfgang Grube/

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